Baurecht


Im Bereich des Baurechts unterscheidet man das öffentliche vom privaten Baurecht. Während das öffentliche Baurecht ein Teil des Verwaltungsrechts ist, befasst sich das private Baurecht mit den Rechtsverhältnissen der am Bau Beteiligten. Dieses sind der Auftraggeber oder Bauherr, der Auftragnehmer, Handwerker oder Bauunternehmer sowie gegebenenfalls Sachverständige, Gutachter, Architekten und Statiker. Zwischen Bauherrn und Bauunternehmer wird in der Regel ein Werkvertrag abgeschlossen, der auf die Errichtung eines mangelfreien Bauwerks innerhalb einer vereinbarten Frist gerichtet ist. Der Werklohnanspruch des Bauunternehmers wird nach Abnahme des mangelfreien Gewerks fällig. Sollten Mängel am Bauwerk vorhanden sein, können diese vor der Abnahme oder nach der Abnahme gerügt werden. Der Auftraggeber hat dann entweder ein Zurückbehaltungsrecht oder kann Gewährleistungsansprüche, wie Minderung oder Schadensersatz geltend machen.

Bevor es zum Abschluss eines Bauvertrages über ein Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus kommt, wird der Auftraggeber in der Regel erst einmal ein Grundstück kaufen müssen. Alle Verträge im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken und Immobilien sind beurkundungspflichtig. Das gilt auch für den Kauf oder den Verkauf von bereits errichteten Häusern. Grundstückskaufverträge oder auch Übertragungsverträge werden vom Notar vorbereitet und beurkundet. Der Entwurf, die Beurkundung und die Abwicklung derartiger Verträge ist eine Hauptaufgabe des Notars. Die Vermittlung von Objekten erfolgt häufig durch Makler, mit denen dann der Verkäufer oder der Käufer einen Maklervertrag abschließen.

Nach dem Erwerb eines zu bebauenden Grundstücks können Bauunternehmer als Generalunternehmer beauftragt werden oder es wird ein Architekt oder Architekturbüro mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragt. Der mit dem Architekturbüro geschlossene Vertrag ist häufig so gestaltet, dass der Architekt ermächtigt wird, in Vollmacht für den Auftraggeber weitere Verträge mit Handwerkern abzuschließen. Der Architekt haftet dann im übrigen wie der Bauunternehmer für die Mangelfreiheit des Gewerks. 
 
 

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