Erbe und Schenkung


In der Bundesrepublik Deutschland werden in den nächsten Jahren erhebliche Vermögenswerte vererbt werden. Der Gesetzgeber sieht für den Übergang dieser Werte die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, aus was der Nachlass besteht oder welches Verhältnis die Erbberechtigten zum Erblasser hatten. Wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet wird nicht danach gefragt, ob die Erben in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten werden durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden.

Das Gesetz gibt die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger wird diese Individualität minimal eingeschränkt.

Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten und Weisen erfolgen. Zum einen hat der Vererbende die Möglichkeit, das Vermögen nach dem Tod zu übertragen, auch Vermögensnachfolge durch Erbfolge genannt; zum anderen kann er aber auch bereits zu Lebzeiten vererben. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile, sowie gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, so dass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Am Vorteilhaftesten ist häufig eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten. Ohne eine professionelle Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Der Notar, dessen Aufgabe die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, wird in einem Gespräch mit Ihnen die für Sie richtige Lösung finden und umsetzen.

Alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden werden in einem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Damit ihr letzter Wille auch Geltung erlangt, wird im Sterbefall die Verwahrstelle von der Registerbehörde benachrichtigt. Somit kann die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen.

Behindertentestament

Das sogenannte Behindertentestament ist das notwendige Testament von Angehörigen eines Menschen mit Behinderung. Ziel des Behindertentestamentes ist es, eine gute Versorgung des behinderten Kindes/Erwachsenen zu erreichen, wenn die Eltern versterben. Durch das Behindertentestament wird verhindert, dass das Erbe oder der Pflichtteil des behinderten Kindes an das Sozialamt fällt. Das Behindertentestament ist nicht sittenwidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen festgestellt. Es besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem behinderten Kind zu vereinbaren, so dass dieses auf seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden oder sogar auch nach dem Zweitversterbenden verzichtet. Auch dieser Verzicht ist nach der Rechtsprechung wirksam und nicht sittenwidrig (so BGH-Urteil aus dem Jahr 2011).

Ein Behindertentestament setzt eine sorgfältige Beratung und Gestaltung voraus, damit es im Nachhinein nicht anfechtbar ist. Die Kosten eines Notars sind bei der Gestaltung und Beurkundung erheblich niedriger, als die Kosten, die bei einem Rechtsanwalt für die Gestaltung eines Testamentes entstehen. Ein Einzeltestament kostet bei einem Vermögen von 100.000,00 € zurzeit etwa 400,00 € bei einem Notar, zuzüglich 75,00 € für die Hinterlegung beim Nachlassgericht. Das notarielle Testament ersetzt im Erbfall einen Erbschein, sodass die Kosten für den Erbschein dann nicht mehr erforderlich sind. Zur Vorbereitung eines Behindertentestamentes sind die Überlegungen gemäß dem Merkblatt wichtig.

Hier Klicken für das Merkblatt zum Behindertenstatment