Nichteheliche Lebensgemeinschaft


Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Beziehung zwischen Mann und Frau, die über eine normale Haushalts– und Wirtschaftsgemeinschaft, beispielsweise auch eine Wohngemeinschaft, hinausgeht. Man redet auch von einer eheähnlichen Gemeinschaft. Eine solche Gemeinschaft ist im Vergleich zur Ehe rechtlich weniger intensiv. Das Zusammenleben ist unverbindlicher. Um eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft feststellen zu können, muss schon ein gewisses intensives Zusammensein vorhanden sein.

Allerdings sind die Anforderungen nicht so streng wie an eine Ehe zu stellen. Nicht jede Wohngemeinschaft aus zwei Partnern ist deshalb eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Gesetzlich geregelt ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht. Allerdings ist sie gesetzlich anerkannt und wird an einigen Stellen des Gesetzes erwähnt. Anwendbar auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sind nicht direkt die Vorschriften über die Ehe. Die Rechtsprechung hat Grundsätze entwickelt, wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu behandeln ist. Diese Grundsätze stammen aus dem Eherecht, dem Gesellschaftsrecht und sind teilweise konstruiert. Nichteheliche Lebenspartner können einen Partnerschaftsvertrag schließen und in diesem nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Vereinbarungen über ihr Zusammenleben treffen.

Der Vorteil solcher Partnerschaftsverträge ist, dass die Auseinandersetzungen im Streitfall oft nicht so heftig sind. Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften ist durch das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 die Möglichkeit geschaffen worden, wie in einer Ehe zu leben. Durch mehrfache Änderungen dieses Gesetzes wird die Lebenspartnerschaft der Ehe immer ähnlicher. Oft ist fraglich, wann von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Dies lässt sich nur anhand von Indizien, die im Rahmen einer Gesamtschau zu betrachten sind, feststellen. In Betracht kommen, dass Mann und Frau ernsthaft über einen längeren Zeitraum Zusammenleben, gegenseitig Verantwortung übernehmen, gemeinsame Kinder haben, ihren Lebensunterhalt gemeinsam finanzieren und zusammenwohnen. Es gibt aber noch weitere Merkmale und es müssen nicht alle Merkmale gleichzeitig vorliegen.

Wie so oft kommt es auch hier auf die Betrachtung eines objektiven Beobachters an, auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist keinen rechtlichen Regelungen und Bedingungen unterworfen. Entsprechend einfach ist es, eine solche Lebensgemeinschaft zu beenden. Gegenüber Dritten treten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gemeinsam, sondern jeweils einzeln auf. Wenn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig verbindliche Vereinbarungen treffen wollen, etwa im Erbrecht, müssen in der Regel schriftliche Verträge geschlossen werden, aus denen sich Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben. Ein Erbvertrag muss sogar notariell beurkundet werden, damit er überhaupt wirksam ist. Grundsätzlich haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Verpflichtungen gegeneinander. Wenn es gegenseitige Rechte und Pflichten gibt, beruhen diese nicht auf der Rechtsfigur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern aufgrund allgemein gültiger Gesetze oder Rechtsgrundsätzen.
 
 

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