Erben und Erbfolge


Im Erbrecht geht es in aller Regel darum, festzustellen, wer den Nachlass eines Verstorbenen bekommt. Dies kann sich nach gesetzlicher Erbfolge entscheiden. Die Erbfolge kann aber auch in einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt sein. Solche Verfügungen von Todes wegen, auch letztwillige Verfügungen genannt, unterliegen bestimmten Formvorschriften. Ein privatschriftliches Testament muss handschriftlich geschrieben sein. Ein notariell beurkundetes Testament wird hingegen vom Notar verfasst und von den Testierwilligen nur unterschrieben. Nur Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament, ein sogenanntes Berliner Testament, errichten. Einen Erbvertrag können hingegen Personen errichten, die entweder miteinander verwandt, verheiratet  oder auch nichts von dem sind. Sind mehrere Personen Erben, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Aufteilung des Nachlasses nennt man Erbauseinandersetzung. Bevor jemand seinen Erbanteil bekommt, muss der Nachlass bereinigt werden. Die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten sind im Gesetz genannt. Dabei handelt es sich um Schulden, für die auch noch der Verstorbene hätte aufkommen müssen, sogenannte Erblasserschulden. Hinzu kommen die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall erst entstehen, Erbfallschulden. Sind unklar formulierte Testamente oder Erbverträge vorhanden, benötigt man in aller Regel einen Erbschein. Ein solcher kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Auch kann ein Notar den Antrag auf Erlass eines Erbscheins verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung beantragen. Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen ist stets auf Pflichtteilsberechtigte zu achten. Sind solche vorhanden, müssen die letztwilligen Verfügungen so gestaltet werden, dass Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche die Erbfolgeregelung nicht torpedieren. Auch steuerliche Überlegungen können die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung beeinflussen. Will der Erblasser sicher sein, dass seine Teilungsanordnungen, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, usw. auch befolgt werden, kann er eine Testamentsvollstreckung anordnen. Sinnvoll ist eine Testamentsvollstreckung auch zum Schutz der Erben, wenn diese geschäftlich unerfahren oder überfordert sind. Auch bei Minderjährigkeit eines Erben kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann den Nachlass bis zur Volljährigkeit des Erben. Besonderer Beachtung bedarf die Erbfolgeregelung bei überschuldeten Erben und Behinderten. Hier bietet sich ein sogenanntes Behindertentestament an. Dies kann mit einer Dauertestamentsvollstreckung gekoppelt werden. Wenn man nicht will, dass bestimmte Elternteile das Vermögen des Minderjährigen verwalten, kann man mit letztwilliger Verfügung dem betreffenden Elternteil die Vermögensverwaltung entziehen. Der Testamentsvollstrecker ist dem Erblasser verpflichtet und muss dessen Anordnungen, die seinem letzten Willen entsprechen, vollziehen. Wenn ein Testamentsvollstrecker seinen Pflichten nicht nachkommt, können die Erben einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beim zuständigen Gericht stellen. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung, sofern dies vom Erblasser bestimmt wird. Hier gibt es verschiedene Tabellen, etwa die "rheinische Tabelle". Danach beträgt die Vergütung etwa 2- 5 % des Bruttonachlasswertes. Natürlich kann der Erblasser etwas anderes anordnen. Bei schwierigen Konstellationen, zerstrittenen Familienverhältnissen oder wenn viel Immobilienvermögen im Nachlass vorhanden ist, ist es ratsam, von vornherein einen Rechtsanwalt mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Ein oft kostengünstigerer Weg zur Erbauseinandersetzung ist die Abschichtungsvereinbarung. Diese ist in der Regel formfrei. Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Pflichtteilsberechtigte abfinden will, können entsprechende Verträge, kombiniert mit Pflichtteilsverzichtsverträgen oder Erbverzichtsverträgen geschlossen werden. Auf jeden Fall ist die Aufteilung des Nachlasses oft schwierig, weil gerade bei Ehegatten nicht feststeht, in wessen Eigentum die Gegenstände stehen, über die die Ehegatten verfügen. Auch bei Konto- und Sparguthaben ist oft fraglich, ob der Inhaber des Kontos auch der jeweilige Berechtigte des Guthabens ist. Unbekannt ist in aller Regel, dass es im Gesetz zahlreiche Anrechnungsvorschriften gibt. Wer als Sohn oder Tochter zu Lebzeiten von seinen Eltern etwas bekommen hat, muss sich dies nicht selten auf sein Erbe anrechnen lassen. Bei Ehegatten entscheidet sich die gesetzliche Erbfolge auch danach, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Bei Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten höher als bei Gütertrennung, sobald mehr als ein erbberechtigtes Kind vorhanden ist.
 
 

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