Unterhalt


Unter Ehegattenunterhalt versteht man den Unterhalt, den ein Ehegatte dem Anderen gegenüber geltend machen kann bzw. zahlen muss. Geschieht dies bis zur Scheidung, spricht man vom Trennungsunterhalt. Soll Unterhalt nach der Scheidung gezahlt werden, spricht man vom nachehelichen Unterhalt. Diese Unterhaltsansprüche richten sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese werden geprägt durch die jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten. Diese Einkommen werden um berücksichtigungsfähige Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, Erwerbstätigenbonus, zusätzliche Altersversorgung und Ähnliches bereinigt.

Leben Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt, sind sie in aller Regel verpflichtet, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sind minderjährige Kinder zu betreuen, kann dies anders sein. Dann kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen.

Jeder, der Unterhalt zu zahlen hat, kann sich auf einen Selbstbehalt berufen. Das ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen unbedingt verbleiben muss. Die Selbstbehalte sind gegenüber minderjährigen Kindern, Ehegatten, Eltern und volljährigen Kindern unterschiedlich hoch.

Wenn jemand keine Miete zahlt, kann dies ein fiktives Einkommen unter dem Stichwort Wohnvorteil sein. Nach der Scheidung sind die wichtigsten Unterhaltsansprüche Betreuungsunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder nach der Scheidung und der Aufstockungsunterhalt bei unterschiedlich hohen Einkünften. Denkbar ist auch ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit, wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Ausbildung. Grundsätzlich können alle Unterhaltsansprüche zeitlich begrenzt werden oder ganz wegfallen. Kommt eine Begrenzung in Betracht, wird die Zahlungspflicht etwa auf 1/3 oder 1/4 der Ehedauer festgesetzt. Heiratet der Unterhaltsberechtigte wieder, endet die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung.

Das unterhaltsrelevante Einkommen wird aus sämtlichen Einkunftsarten, die auch steuerrechtlich zu berücksichtigen sind, ermittelt. Hier kommen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietung, Verpachtung, Kapital (Zinsen, Dividenden, Tantiemen, BAföG, Steuererstattungen usw. in Betracht.

Wer arbeiten gehen kann aber nicht arbeitet, wird auf ein fiktives Einkommen festgenagelt. Die Anforderungen, sich auf Arbeitslosigkeit berufen zu können, sind sehr hoch. Es reicht nicht aus, nur beim Arbeitsamt/JobCenter als arbeitslos gemeldet zu sein. Es muss Eigeninitiative entwickelt werden. Monatlich müssen ca. 15-20 ernsthafte Bewerbungen abgeschickt werden.

Wenn der Unterhaltsverpflichtete sehr hohe Einkünfte hat, etwa über 5.100,00 EUR netto monatlich, müssen Unterhaltsansprüche konkret nach Bedarf berechnet werden.

Das Einkommen kann bereinigt werden um gesetzliche Sozialabgaben, private Vorsorgeaufwendungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Fahrtkosten und Kosten für einen Pkw, wenn dieser beruflich genutzt wird.

Es gibt eine Hierarchie der Unterhaltsberechtigten. An erster Stelle stehen minderjährige Kinder. Ganz hinten stehen die Eltern des Unterhaltsverpflichteten, davor volljährige Kinder, wenn diese nicht mehr in der Ausbildung sind.

Etliche Kosten sind nicht abzugsfähig vom Nettoeinkommen. Hierzu zählt die private Unfallversicherung, die private Haftpflichtversicherung, Kapitallebensversicherungen, Risikolebensversicherung, Rechtsschutzversicherung.

Leben Eltern getrennt, muss der Elternteil, der die Kinder nicht betreut, Unterhalt in Geld bezahlen. Der Mindestunterhalt errechnet sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Hier sind Einkommensgruppen und Altersstufen enthalten. Von den Tabellenbeträgen wird das hälftige Kindergeld abgezogen, wenn der Elternteil das Kindergeld bezieht, in dessen Obhut sich die Kinder befinden.

Auch volljährige haben Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. Ist das volljährige Kind zwischen 18 Jahre und 21 Jahre alt und besucht es noch eine allgemeinbildende Schule, wird es unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind behandelt.

Bei der Vermögensauseinandersetzung wird oft geregelt, ob eine Immobilie, ein Eigenheim oder die Eigentumswohnung, was gleichzeitig eheliche Wohnung ist, verkauft werden soll oder ob einer der Eheleute das Objekt übernehmen will. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann dann geklärt werden, ob einem Ehegatten ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht, weil dieser während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat.

Oft können im Vorfeld einer Scheidung vermögensrechtliche Auseinandersetzungen durch Ehevertrag geregelt werden. Solche Eheverträge müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sind. Für die zukünftige Zeit der Ehe kann Gütertrennung vereinbart werden. Für die Vergangenheit wird der Zugewinnausgleich durchgeführt.

Verlässliche Informationen bekommen Sie vom Fachanwalt für Familienrecht und Mediator, der stets auch Experte für Trennung und Scheidung ist. Als Scheidungsanwalt macht ein solcher Rechtsanwalt nichts anderes, als in familiär schwierigen Situationen zu beraten und Lösungen für eine Scheidung vorzuschlagen.

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung kommt es beispielsweise darauf an, ob ein Ehegatte Vermögen mit in die Ehe gebracht hat oder ob ein Ehegatte während der Ehe Vermögenswerte geerbt oder geschenkt bekommen hat.

Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung können als außergewöhnliche Belastung steuerrechtlich in Abzug gebracht werden. Das niedersächsische Finanzgericht hat am 18.02.2013 zu Gunsten des Steuerzahlers entschieden und erklärt, dass alle in Frage kommenden Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung außergewöhnliche Belastungen sein können. Der Bundesgerichtshof vertritt allerdings eine einschränkende Rechtsprechung. Nach ihm sind nur einige Kosten abzugsfähig
 
 

Sie suchen kompetenten Rechtsbeistand?

Hier finden Sie die Unterstützung, die Sie für Ihr Anliegen suchen. Unsere Anwälte haben sich auf Ihr Thema spezialisiert. Sprechen Sie mit:

Bernhard Niepelt

Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0 51 51 / 94 77-23
E-Mail: bn@anwaltshaus-1895.de

Maike Steup

Rechtsanwältin
Tel.: 0 51 51 / 94 77-21
E-Mail: mz@anwaltshaus-1895.de