Aktuelles

News im Gesellschaftsrecht

BGB-Gesellschaft (GbR) und Gesellschaftsregister
Mit der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts durch das sog. MoPeG hat der Gesetzgeber die §§ 707 – 707d BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch implementiert.
Danach können BGB-Gesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts, GbR) in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig.
Ist Die GbR allerdings Berechtigte im Grundbuch, also Eigentümerin eines Grundstücks, Gesellschafterin im Handels- oder Gesellschaftsregister, in der GmbH Gesellschafterliste oder im Aktienregister, so kann die GbR in den v.g. Registern oder Listen künftig nur noch eingetragen werden, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB n.F., § 47 Abs. 2 GBO n.F., § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n.F., § 67 Abs. 1 S. 3 AktG n.F. Insofern besteht also ein Eintragungszwang, gerade auch im Hinblick auf Veränderungen. Die notwendigen Eintragungen sollten also rechtzeitig durch einen Notar veranlasst werden.