Aktuelles
Neuerungen im Jahr 2026
- Zuständigkeit der Amtsgerichte für Rechtsstreitigkeiten bis 10.000 Euro
- streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit für bestimmte Nachbarstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2e GVG: Ansprüche nach den §§ 906, 910, 911 und 923 sowie nach landesgesetzlichen Vorschriften i. S. d. Art. 124 EGBGB sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt),
- streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte in Streitigkeiten
- a) über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet;
- b) über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt;
- c) aus Heilbehandlungen
- Nichtzulassungsbeschwerde erst bei Beschwer über 25.000 Euro zulässig
- Anhebung des Beschwerdewerts für Berufungen (§ 511 ZPO) und Beschwerden (§ 61 FamFG) von 600 Euro auf 1.000 Euro
- Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) bis 1.000 Euro zulässig
- Kostenbeschwerden nach der ZPO und weiteren Gesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG, StPO, OWiG, JVEG) sowie Beschwerden nach § 33 RVG müssen den Beschwerdewert von 300 Euro übersteigen
Am 1. Juli 2026 tritt zudem noch eine weitere Neuerung in Kraft. Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nachträglich geändert, kann das Gericht nach § 102 ZPO n. F. sowie den entsprechenden Regelungen in den anderen Gerichtsbarkeiten seine getroffene (bereits rechtskräftige) Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung ist dann ebenfalls von Amts wegen anzupassen.
Quelle: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/recht-gesetz/zustaendigkeitsstreitwert-2026
