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Das neue Stiftungsregister ab 2026 – Handlungsbedarf für (Familien-)Stiftungen
Das Register enthält unter anderem Informationen zu Vorstand und besonderen Vertretern sowie zur Satzung und deren Änderungen. Brisant ist, dass sowohl das Register selbst als auch die eingereichten Dokumente grundsätzlich für jedermann öffentlich einsehbar sein werden – ohne Nachweis eines berechtigten Interesses.Für viele Familienstiftungen, deren Satzungen sensible personenbezogene oder vermögensbezogene Informationen enthalten, ist daher eine frühzeitige Prüfung und Vorbereitung empfehlenswert. Ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme kann gestellt werden, um die Offenlegung vertraulicher Inhalte zu verhindern. Dabei sollte der Antrag möglichst direkt mit Einreichung der Dokumente erfolgen.
Bereits jetzt sollten bestehende Stiftungen ihre Satzungen und Gründungsdokumente überprüfen und gegebenenfalls neutralisieren oder anpassen. Bei Neugründungen empfiehlt sich von Anfang an eine datensensible Gestaltung.
Fazit: Das neue Register verlangt nicht nur administrative Vorbereitung, sondern auch ein strategisches Vorgehen zum Schutz der Stiftung und ihrer Beteiligten. Frühzeitige juristische Beratung ist dringend angeraten.
Siehe hierzu: NJW 2025, 1526 ff.; Lorenz/Fassin: "Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für (Familien-)Stiftungen"
Das Team des Anwaltshauses unterstützt Sie gerne bei diesem Thema.