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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten.
Insbesondere soll die GbR als Grundform der Personengesellschaften an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Sie verwandelt sich von der Gelegenheitsgesellschaft zu einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss.

Nach § 713 BGB n. F. stellen die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen „der Gesellschaft“ dar. Bislang war die Gesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des Gesellschaftsvermögens. Daraus resultiert z.B., dass die Grundstücks-GbR einen Wohnraummieter auch wegen des Eigenbedarfs eines GbR-Gesellschafters nicht mehr kündigen kann. Inwieweit der Wegfall der Gesamthand Auswirkungen auf das Einkommen-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuerrecht hat, ist noch unklar. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass ertragsteuerliche Änderungen damit nicht verbunden sein sollen, insb. blieben das bisherige Transparenzprinzip und das Mitunternehmerschafts-Konzept, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, unverändert.

Das MoPeG sieht ferner die Einrichtung eines sog. Gesellschaftsregisters bei den Amtsgerichten für BGB-Gesellschaften vor. Demnach ist künftig zwischen eingetragenen Gesellschaften (eGbR) und nicht  eingetragenen GbR zu differenzieren. Einzutragen sind dort Name, Sitz sowie Anschrift der Gesellschaft, die allgemeine Vertretungsregelung und die Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort natürlicher Personen bzw. Firma, Sitz, Rechtsreform und Register sowie Registernummer für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften) und ggf. die Vertretungsberechtigten. Schlagwortartig ist der Gegenstand mit anzumelden, soweit er sich nicht aus dem Namen der GbR ergibt.

Nicht eingetragen werden muss die bloße Übertragung von Vermögensanteilen unter Bestandsgesellschaftern, eingetragen werden müssen das Ausscheiden oder der Eintritt von Gesellschaftern, die Änderung des Namens der eGbR, die Sitzverlegung, Anschriftenänderung sowie die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister bedarf der notariellen Form (Unterschriftsbeglaubigung).